Seit über zwei Jahrzehnten bringen wir unsere Expertise für die Gesundheit zigtausender Arbeitnehmer*innen ein. Die Entscheidungsträger*innen von knapp 280 Unternehmen, Organisationen und Institutionen vertrauen auf unsere Kompetenz und Erfahrung.
Unsere Leidenschaft braucht keine gesetzliche Grundlage – es gibt sie dennoch:
Die Basis der arbeitsmedizinischen Betreuung ist im Arbeitnehmer*innenschutz verankert. Arbeitsmediziner*innen beraten die Arbeitgeber*innen, die Arbeitnehmer*innen, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane von Organisationen, Unternehmen und Institutionen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes.
Sie unterstützen Arbeitgeber*innen bei gesundheitsgerechter Arbeitsgestaltung und bei der Erfüllung gesetzlicher Pflichten auf dem Gebiet des Arbeitnehmer*innenschutzes.
Dafür sind die Arbeitsmediziner*innen lt. Arbeitnehmer*innenschutzgesetz: ASchG. § 81 (3) für folgende Tätigkeiten heranzuziehen:
bei der Besichtigung der Arbeitsstätten, sowie der Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat
in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz, bei der Planung von Arbeitsstätten
bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln
bei der Tätigkeit des Arbeitsschutzausschusses
bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen
bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen
bei arbeitsphysiologischen, ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere betreffend des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes
bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen
bei der Organisation der Ersten Hilfe
in Fragen des Arbeitswechsels, sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderung in den Arbeitsprozess
bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung)
bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
bei Verwaltungsverfahren im Sinne des 8. Abschnittes ASchG
Dokumentation der Tätigkeit der ArbeitsmedizinerInnen einschließlich der mindestens einmal jährlich zu erfolgenden Bestätigung ihrer geleisteten Einsatzzeit
Wir sind um Ihre Gesundheit bemüht – die Sprechstunde ist auch im Sinne des ASchG vorgesehen. Der Austausch mit erfahrenen und fachlich hochqualifizierten ArbeitsmedizinerInnen dient der Prävention und ist lt. ASchG geregelt.
Die Begehungen von Arbeitsplätzen bringen wertvolle Informationen für deren Gestaltung. Zusammenhänge zwischen dem Arbeitsverhalten, den akuten Beschwerden und der optimierten Gestaltung werden aufgezeigt. So zum Beispiel im Bereich der Ergonomie, aber auch beim Lichtdesign, bei der Reduktion von Lärmquellen etc.