Je nach ArbeitnehmerInnenzahl einer Arbeitsstätte ist eine bestimmte Anzahl von Stunden in Belange des Arbeitnehmerschutzes zu investieren, um Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu gewährleisten. Erbracht werden diese Leistungen durch ArbeitsmedizinerInnen und Sicherheitsfachkräfte. Es ist auch möglich sonstige Fachkräfte, wie ArbeitspsychologInnen einzusetzen.
Bei saisonaler Arbeit ist die vorhersehbare durchschnittliche MitarbeiterInnenzahl zu berücksichtigen.
Für Arbeitsstätten mit weniger als 50 ArbeitnehmerInnen gilt eine andere Regelung. Für Sie gilt das „Begehungsmodell“ nach §77 ASchG.
Der Arbeitsschutzausschuss dient der Zusammenarbeit, der Koordination und dem Austausch zu allen Themen der Arbeitssicherheit, Gesundheit und Optimierung der Arbeitsbedingungen im Betrieb.
Die ArbeiteberIn / VertreterInnen, dieser ist Vorsitzender des Ausschusses
Für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortliche Beauftrage
Sicherheitsfachkräfte, ArbeitsmedizinerInnen, andere Fachkräfte wie ArbeitspsychologInnen wenn diese eingesetzt werden
Sicherheitsvertrauensperson
Vertreter der Belegschaftsorgane (Betriebsrat)
Ein ASA ist vorgesehen, wenn sie mehr als 100 MitarbeiterInnen haben und weniger als 75 % der Arbeitsplätze Büroarbeitsplätze sind.Bei mindestens 75% Anteil an Büroarbeitsplätzen ist ein ASA ab 250 MitarbeiterInnen einzurichten.
Mindestens zweimal pro Kalenderjahr, bei entsprechender Erfordernis öfter. Der Termin ist mindestens drei Wochen im Voraus auszusenden. Das Ergebnis ist zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.