Vorschrift trifft auf Expertise und dient dem Austausch – die Modelle der Begehung sind gem. ASchG § 77a klar geregelt – wir führen sie seit vielen Jahren für viele unserer Partner durch. Wir sind u.a. auch deshalb stets in Kontakt mit unseren Partner und gehen gemeinsam den Weg der permanenten Optimierung.
In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmer*innen hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch eine*n Arbeitsmediziner*in zu erfolgen. Regelmäßige Begehungen haben sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch eine*n Arbeitsmediziner*in, nach Möglichkeit gemeinsam, zu erfolgen. Die erstmalige Begehung einer Arbeitsstätte, in der nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind, hat durch eine*n Arbeitsmediziner*in zu erfolgen. Weitere regelmäßige Begehungen sowie Anlassbegehungen können je nach Erfordernis durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst erfolgen.
in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmern:
mindestens einmal in zwei Kalenderjahren.
in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmern in denen nur Büroarbeitsplätze (oder vergleichbare Gefährdungen/Belastungen) eingerichtet sind: mindestens einmal in drei Kalenderjahren.
in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Arbeitnehmern:
mindestens einmal im Kalenderjahr.